Vorsicht bei geringfügigen Beschäftigungen mit flexibler Arbeitszeit – „Arbeit auf Abruf“
Zum 01.01.2019 ist das neue Teilzeit-und Befristungsgesetz in Kraft getreten, welches Sie unbedingt im Auge haben sollten. Es betrifft geringfügig Beschäftigte, die auf Abruf arbeiten und keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben.
Sie können mit Ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass sie entsprechend dem Arbeitsanfall Arbeitsleistung zu erbringen haben. Wichtig ist allerdings, dass sie eine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich festlegen. Denn wenn nicht, gilt ab dem 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Bereits unter Beachtung des aktuellen Mindestlohns von 9,19€ wird die 450,00€ – Grenze deutlich überschritten (Berechnung: 9,19 €/Stunde x 20 Stunden/Woche x 13 Wochen / 3 Monate = 796,47 Euro!!!). Das Gesetz gab es zwar bislang schon, jedoch galten vor dem 01.01.2019 nur 10 Wochenstunden als Mindestarbeitszeit. Weiterhin gilt, wenn keine tägliche Arbeitszeit festgelegt ist, müssen Sie Ihren Arbeitnehmer täglich mindestens drei Stunden durchgängig beschäftigen. Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale wird für einfache Fälle ein Muster-Arbeitsvertrag vorgehalten. Den Vertrag finden Sie hier.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit geringfügig Beschäftigten, die auf Abruf arbeiten, eine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich vereinbaren. Wird im Personalfragebogen lediglich ein Stundenlohn fixiert, unterstellt die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig einen
Abrufarbeitsvertrag! Es drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend!
Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Fachassistentin Lohn und Gehalt Kirsten Voß sowie unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld und Bünde zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!