Offen- oder Hinterlegung des Jahresabschlusses

Die Offenlegung, bzw. Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften, im Bundesanzeiger ist ein heikles Thema. Als offenlegungspflichtige GmbH oder GmbH & Co. KG gilt es, nur so viel offenzulegen, wie gesetzlich vorgeschrieben ist. Schließlich wollen Sie Ihrer Konkurrenz ja nicht zu viel über sich verraten.

Wir unterstützen Sie bei der optimalen Offenlegung, die nur so viel wie nötig verrät. Bitte beachten Sie, dass die Offenlegung mehr ist, als nur eine lästige Pflichtaufgabe. Nach § 256 Absatz 6 AktG beginnt für viele Nichtigkeitstatbestände die Verjährungsfrist erst nach ordnungsgemäßer Offenlegung zu laufen.

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Dirk Siekendiek
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