Vorsicht bei 44€-Sachbezugsgutscheinen

Vorsicht bei 44€-Sachbezugsgutscheinen

Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Sachbezug in Höhe von 44€ in Form eines Gutscheins gewähren. Bisher konnte dies ein Gutschein sein, der bei einer beliebigen Tankstelle eingelöst werden kann oder die nachträgliche Kostenerstattung eines Tankbelegs.

Ab dem 01.01.2020 gehören zu den Einnahmen und damit zum Arbeitslohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt allerdings nicht für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die die Kriterien nach §2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erfüllen. Nach diesem Gesetz ist nur dann von Sachbezügen auszugehen, bei sogenannten „Shop-in-shop“-Lösungen (Kaufhäuser) oder Gutscheinen für ein begrenztes Netzwerk (City-Cards). In diesen Fällen dürfen die Gutscheine nur im Inland zum Einsatz kommen (Amazon = Ausland). Weiterhin ist von Sachbezügen auszugehen bei Gutscheinen, die für den Erwerb von Ware und Dienstleistungen aus einem begrenzen Waren- oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können (z. B. Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen oder Kinokarten).

Der 44€-Sachbezug muss dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist daher ab 2020 ausgeschlossen.

Vorsicht ist auch bei offenen Zahlungssystemen, wie z. B. aufladbaren Kreditkarten mit der Möglichkeit einer Barauszahlung geboten, die über eine eigene IBAN verfügen. Diese zählen ab 2020 ebenfalls zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Ein aktuelles BMF-Schreiben liegt zur Zeit noch nicht vor.

Beispiel 1

Arbeitnehmer dürfen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 25 Liter Treibstoff tanken und bekommen die Kosten anschließend erstattet.

Lösung

Bei der nachträglichen Kostenerstattung handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die 44€-Freigrenze ist nicht anwendbar.

Beispiel 2

Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer die Zusage die Kosten für ein Fitnessstudio zu übernehmen. Hierfür erhält der Arbeitnehmer eine zweckgebundene Geldleistung des Arbeitgebers, die er nachweislich für den Besuch des Fitnessstudios verwendet.

Lösung

Es handelt sich um eine zweckgebundene Geldleistung, die steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Die 44€-Freigrenze ist nicht anwendbar.

Beispiel 3

Arbeitnehmer erhält von dem Arbeitgeber eine Prepaid-Kreditkarte, auf die Anfang des Monats 44€ geladen werden. Die Prepaid-Karte kann weltweit als Zahlungsmittel eingesetzt werden.

Lösung

Es handelt sich um eine Geldleistung, da es sich um eine Open-Loop-Karte handelt, die nicht begrenzt einsetzbar ist. Die 44€-Freigrenze ist nicht anwendbar.

Beispiel 4

Arbeitnehmer erhält von dem Arbeitgeber eine Prepaid-Karte, die bundesweit ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Ladenkette berechtigt

Lösung

Es handelt sich um einen Sachbezug auf den die 44€-Freigrenze anwendbar ist.

Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Fachassistentin Lohn und Gehalt Kirsten Voß sowie unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld und Bünde zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!