Steuerfreiheit für Guthabenkarten i.R.d. 44€-Sachbezugsfreigrenze in Gefahr!

Steuerfreiheit für Guthabenkarten i.R.d. 44€-Sachbezugsfreigrenze in Gefahr!

„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – das verheißt Fortschritt. Doch notwendige, grundlegende Steuerreformen bleiben in dem am 08.05.2019 veröffentlichten Referentenentwurf auf der Strecke. Statt dessen gibt es so manche unscheinbar wirkende, aber folgenreiche Detailänderung. Unter anderem die nachfolgende:

Ausweitung der Definition der Geldleistung
Der Referentenentwurf sieht vor, die Definition der Geldleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG auszuweiten. Hiernach sollen zu den Geldeinnahmen künftig u. a. zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören (§ 8 Abs. 1 S. 2 – neu – EStG-E). Dies soll allerdings nicht für Gutscheine gelten, die den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins ermöglichen (§ 8 Abs. 1 S. 3 – neu – EStG-E).

Nach dieser geänderten Definition dürften z. B. vom Arbeitgeber gewährte Guthabenkarten nicht länger als Sachbezug gelten. Damit entfiele die Steuerfreiheit im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze. Die Gewährung der Guthabenkarte wäre wie Barlohn in voller Höhe steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Begründet wird dies u. a. mit einer geänderten BFH-Rechtsprechung. Dies ist aus Sicht des DStV jedoch unzutreffend; eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Zudem begegnet die geplante Änderung politischen Bedenken. Gerade mit Blick auf die Abgabenlasten der Arbeitnehmer in Deutschland ist fraglich, ob der Steuervorteil tatsächlich abgeschafft werden sollte.

Wir werden die Entwicklung beobachten und bleiben dran!

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