Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau ab 01.09.2018!

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau ab 01.09.2018!

Am 28.06.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt.

Im Folgenden kurz die wesentlichen Informationen:

Sonderabschreibung:
• Im Jahr der Anschaffung und den drei nachfolgenden Jahren.
• Bis zu 5% der AHK
• AHK sind bis max. 2.000 €/qm zu berücksichtigen

Voraussetzung:
• Bauantrag oder Bauanzeige vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2021
• Erwerb von Wohnungen im Jahr der Fertigstellung oder für Wohnungsneubauten bzw. neu geschaffene Wohnräume (also m.E. auch Umbauten zu Wohnungen)
• Voraussetzung des § 181 (9) BewG müssen erfüllt sein. (im Wesentlichen: Eine Abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, die einen Haushalt ermöglicht mit min. 23m²)
• AHK nicht > 3.000 €/qm (Grenze)
• Muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den neun folgenden Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
(nicht begünstigt ist die vorübergehende Beherbergung)
• innerhalb der EU

Bei Einzelfragen rund um das Thema „Was muss ich steuerlich und finanziell beachten?“ bei der Anschaffung von Immobilien, stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld, Bünde und Güstrow zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!