Neuregelung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung

Neuregelung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung

Wenn Sie als Arbeitgeber die Kosten für das Fitnessstudio ihrer Mitarbeiter übernehmen, müssen Sie abklären, ob das Fitnessstudio eine Zertifizierung nach § 20 SGB V hat. Nur dann können ab 01.01.2020 die Beiträge des Arbeitgebers weiterhin steuerfrei geleistet werden, wenn mit einer nicht zertifizierten Gesundheitsmaßnahme vor dem 01.01.2019 begonnen wurde. Für in 2019 begonnene Gesundheitsmaßnahmen ist das Zertifikat bereits jetzt erforderlich. Hierzu im Einzelnen:

Steuerfreie Arbeitgeberleistung

Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Auch Arbeitgeber können pro Beschäftigten und Jahr bis zu 500 Euro für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Entsprechend der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei. Neu hinzu kommt, dass ab 1. Januar 2019 eine Zertifizierung für die Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene Prävention) entsprechend § 20 Abs. 2 und 5 des SGB V erforderlich ist.

„Für die Anwendung des § 3 Nr. 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl 1 S. 2328) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.“

Weitere Informationen zur betrieblichen Gesundheitsförderung erhalten Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Fachassistentin Lohn und Gehalt Kirsten Voß sowie unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld, Güstrow und Bünde zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!