Verbesserungen Abrechnungsverfahren Corona-Soforthilfe

Verbesserungen Abrechnungsverfahren Corona-Soforthilfe

Der massive Druck auf die Politik hat zu deutlichen und gerechtfertigten Verbesserungen geführt.  Der Bund der Steuerzahler informiert dazu am 20.08.2020 wie folgt:

„Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

 

Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.“

Die Empfänger der Soforthilfe werden per E-Mail die Aufforderung zur Abgabe entsprechender Erklärungen zur Ermittlung des relevanten Engpasses erhalten.  Wir unterstützen Sie gern bei der Berechnung, da es drei Alternativen für den Nachweiszeitraum gibt und durch die Flexibilität beim Zuflussprinzip jetzt eine weitere Alternative dazu kommt. Wir können dabei auf die Werte der Finanzbuchhaltung zurückgreifen und werden diese dann entsprechend aufbereiten. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erhalten.