Umsatzsteuerliche Organschaft ab 01.01.2019 bei Ein-Personen-GmbH & Co. KG mit Sonderbetriebsvermögen!
In seinem aktuellen Newsletter weist der Steuerberaterverband auf folgendes hin: „BFH und EuGH hatten in der jüngeren Vergangenheit mehrere bahnbrechende Urteile zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gefällt. Unter anderem wurde entschieden, dass auch eine Personengesellschaft eine Organgesellschaft sein kann. Die Urteile hatten die Finanzverwaltung zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) gezwungen. Es gilt zwar zum Thema „Personengesellschaft als Organ“ noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018. Danach sind die neuen Grundsätze jedoch zwingend anzuwenden.
In den Absätzen 2 und 5a des Abschn. 2.8 UStAE heißt es:
Abs. 2, Satz 5: „Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Abs. 5a).“
Abs. 5a: „Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips ge-währleistet ist … Für die nach Satz 1 notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Be-teiligungen ausreichend. Absatz 5b gilt entsprechend.“
Die Änderung der Rechtsauffassung kann auch eine Einmann-GmbH & Co. KG betreffen, da diese künftig zum Bestandteil einer Organschaft werden kann und sich insoweit erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben können.
Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist Inhaber eines Grundstücks, das er „seiner“ Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlässt. Der Steuerpflichtige ist als Vermieter unternehmerisch tätig. „Seine“ KG ist nicht nur finanziell, sondern aufgrund der Überlassung des Betriebsgrundstücks auch wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert. Es entsteht mithin eine Organschaft; der Steuerpflichtige haftet somit persönlich für die Umsatzsteuerschulden des gesamten Organkreises, also auch der KG.
Praxishinweise:
Je nach Interessenlage gilt es, eine Organschaft bewusst zu begründen oder aber eine solche zu vermeiden. Besonders misslich ist es, wenn Unternehmern sozusagen in eine Organschaft ungewollt „hineinrutschen“ und dies erst im Rahmen einer Betriebs- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellt wird. Hier können sich enorme steuer- und vor allem auch haftungsrechtliche Probleme ergeben. […] Zugegebenermaßen bestehen allerdings nur wenig Möglichkeiten, um ungewollte Organschaften zu vermeiden. In der Literatur wird etwa die Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters zur Vermeidung der finanziellen Eingliederung oder die Verhinderung einer organisatorischen Eingliederung empfohlen. Für Letztere kommt es darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Eventuell könnte die organisatorische Eingliederung durch eine Fremdgeschäftsführung abgewendet werden. Ob solche Maßnahmen aus tatsächlicher Sicht heraus sinnvoll sind, muss jedoch sorgfältig abgewogen werden.“
Lassen Sie sich bitte von unseren Steuerberatern zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow zu Ihrer persönlichen Situation beraten. Wir finden gemeinsam mit Ihnen eine optimale Lösung! Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!