Überblick und Handlungsempfehlungen zu Corona-Hilfen

Überblick und Handlungsempfehlungen zu Corona-Hilfen

Mit diesem Blog-Beitrag möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die Corona-Hilfen der Bundesregierung verschaffen. Weiter wollen wir dazu Empfehlungen geben und unsere Unterstützung anbieten.

 

Corona-Soforthilfe

Der Antrag konnte in der Zeit von Ende März 2020 bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Das Land NRW informiert unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 darüber, dass von den Empfängern aktuell nichts zu veranlassen ist. In den nächsten Monaten soll die Aufforderung zur Abgabe eines Rückmeldeformulars zur Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs per E-Mail erfolgen. Sofern Sie die Corona Soforthilfe erhalten haben, prüfen Sie bitte regelmäßig Ihr E-Mail-Postfach sowie auch Ihren Spamordner auf neue Informationen. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen der Nachweisführung zwischen den Bundesländern abweichen können. Informieren Sie sich daher auf der Seite Ihrer Bewilligungsstelle.

 

Über das Nachweisformular wird der konkrete Bedarf für einen 90-Tages-Zeitraum abgefragt. Hinsichtlich der Wahl des Zeitraumes und des Verfahrens (Zufluss und Abfluss bzw. wirtschaftliche Verursachung) gibt es Alternativen. Ist der dadurch nachgewiesene Bedarf niedriger als die gewährte Soforthilfe, ist der übersteigende Betrag zurück zu zahlen. Wenn Sie unsere Unterstützung bei der Bearbeitung des Nachweisformulars in Anspruch nehmen wollen, informieren Sie uns bitte sehr zeitnah nach Eingang der entsprechenden Aufforderung. Wir besprechen dann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen. Die zur Abgabe des Nachweises gesetzten Fristen und die Nachteile bei Fristüberschreitung sind dabei zu beachten.

 

Corona Überbrückungshilfe I (Förderzeitraum Juni bis August 2020):

Im nächsten Schritt wird nun ein Nachweis über die Umsätze und Fixkosten in den Fördermonaten in Form einer Schlussabrechnung erstellt. Wenn Sie Überbrückungshilfe I über einen von uns gestellten Antrag erhalten haben, sprechen wir Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens an, sobald es offizielle Vorgaben seitens der zuständigen Behörden gibt. Die Abrechnung muss bis zum 31.12.2021 erfolgen. Die Förderung wird sonst zurückgefordert.

 

Corona Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020):

Die Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe Corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.

 

Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Wenn Sie einen möglichen Anspruch durch uns prüfen lassen möchten, erteilen Sie uns bitte bis spätestens zum 17.03.2021 einen entsprechenden Auftrag. Bitte informieren Sie sich über die Voraussetzungen über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html

 

Wenn Sie Überbrückungshilfe II über einen von uns gestellten Antrag erhalten haben, sprechen wir Sie hin-sichtlich des weiteren Vorgehens zur Schlussabrechnung an, sobald es offizielle Vorgaben seitens der zuständigen Behörden gibt. Die Abrechnung muss bis zum 31.12.2021 erfolgen. Die Förderung wird sonst zurückgefordert.

 

November- und Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Wenn Sie einen möglichen Anspruch durch uns prüfen lassen möchten, erteilen Sie uns bitte bis spätestens zum 31.03.2021 einen entsprechenden Auftrag. Bitte informieren Sie sich über die Voraussetzungen über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

 

Wenn Sie November- und Dezemberhilfe über einen von uns gestellten Antrag erhalten haben, sprechen wir Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Schlussabrechnung an, sobald es offizielle Vorgaben seitens der zuständigen Behörden gibt. Die Abrechnung muss bis zum 31.12.2021 erfolgen. Die Förderung wird sonst zurückgefordert.

 

Corona Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November und Dezember 2020, sowie Januar bis Juni 2021):

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen. Wenn Sie einen möglichen Anspruch durch uns prüfen lassen möchten, erteilen Sie uns bitte bis spätestens zum 30.06.2021 einen entsprechenden Auftrag. Bitte informieren Sie sich über die Voraussetzungen über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

Wir bereiten aktuell die Anträge für die Mandanten vor, die uns einen entsprechenden Auftrag dazu erteilt haben. Da nur ein Antrag für den Gesamtzeitraum gestellt werden kann, ist es sinnvoll, mit der Antragstellung bis Mitte April 2021 zu warten, um die Situation genauer einschätzen zu können. Bei entsprechendem Liquiditätsdruck kann der Antrag selbstverständlich mit entsprechenden Schätzungen auch früher gestellt werden, um auch früher eine Abschlagzahlung zu erhalten. Wir sprechen das Vorgehen im Einzelfall nach Erteilung eines entsprechenden Auftrages mit Ihnen ab.

 

Da z. B. auch Ausgaben für notwendige Instandhaltungsarbeiten gefördert werden können, ist eine frühzeitige und enge Abstimmung mit Ihnen erforderlich. Es bestehen für Sie durchaus Gestaltungsmöglichkeiten in den kommenden Monaten. Für eine erfolgreiche Antragstellung ist es wesentlich, dass Sie jeweils zeitnah möglichst klare und exakte Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

 

Wenn Sie Überbrückungshilfe III über einen von uns gestellten Antrag erhalten haben, sprechen wir Sie hin-sichtlich des weiteren Vorgehens zur Schlussabrechnung an, sobald es offizielle Vorgaben seitens der zu-ständigen Behörden gibt. Die Abrechnung muss bis zum 30.06.2022 erfolgen. Die Förderung wird sonst zurückgefordert.

 

Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

 

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf www.direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Bitte informieren Sie sich über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html

 

Da ein Direktantrag vorgesehen ist, können wir Sie dazu nur eingeschränkt unterstützen. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfängerinnen und Empfänger der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite www.direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. 3.5, 3.6). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Da Sie den Antrag selbst stellen, sind diese Verpflichtungen auch von Ihnen selbst zu erfüllen.

 

Bearbeitungszeiten

Wir informieren uns seit Beginn der Krise jeweils aktuell über die Förderprogramme über die zu erreichenden Quellen und speziell dafür angebotene Seminare. Durch ständige Änderungen und Anpassungen ist dies sehr aufwendig. Wir wollen Sie dadurch bei der Bewältigung der Krise bestmöglich unterstützen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.

 

Durch die Unterstützung im Rahmen dieser Förderprogramme ist für uns ungeplant erheblicher Zeitaufwand entstanden. Wir haben insgesamt vier Mitarbeiter zeitweise für diesen Bereich von anderen Aufgaben freigestellt und Teile von deren Aufgaben auf die Kollegen verteilt. Bitte haben Sie dafür Verständnis, falls sich durch die insgesamt hohe Arbeitsbelastung kleinere Verzögerungen ergeben sollten.

 

Über aktuelle Entwicklungen informieren wir jeweils auf https://www.spba.de/blogs/

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.