Überblick und Handlungsempfehlungen zu Corona-Hilfen 2022

Überblick und Handlungsempfehlungen zu Corona-Hilfen 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Corona-Hilfen der Bundesregierung verschaffen und Ihnen unsere Unterstützung anbieten.

 

Corona Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar – Juni 2022)

Die Überbrückungshilfe IV wurde lt. Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz bis Ende Juni 2022 verlängert. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30% in jedem Monat, in dem ein Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Die maximale Erstattung der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70%. Der Antrag kann bis zum 30.04.2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen. Wenn Sie einen möglichen Anspruch durch uns prüfen lassen möchten, erteilen Sie uns bitte bis spätestens 08.04.2022 einen entsprechenden Auftrag. Bitte informieren Sie sich über die Voraussetzungen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html.

Wenn Sie Überbrückungshilfe IV über einen von uns gestellten Antrag erhalten haben, sprechen wir Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Schlussabrechnung an, sobald es offizielle Vorgaben seitens der zuständigen Behörden gibt. Die Abrechnung muss bis zum 31.12.2022 erfolgen. Die Förderung wird sonst zurückgefordert.

 

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbstständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar – Juni 2022 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Wie bisher können neben Soloselbstständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Soloselbstständige können ihre Anträge direkt auf  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Bitte informieren Sie sich über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html. Anträge können einmalig bis zum 30.04.2022 gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt als Vorschuss und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden.

Über aktuelle Entwicklungen informieren wir jeweils auf https://www.spba.de/blogs/.

 

Information in eigener Sache

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir weiter intensiv aus- und weiterbilden. Dabei bieten wir die klassische duale Ausbildung und die Kombination von Berufsausbildung und Studium „Bachelor of Arts“ im Rahmen eines dualen Studiums an. Wenn Sie jemanden kennen, der noch eine berufliche Orientierung sucht, empfehlen Sie diesem bitte eine Bewerbung bei uns.