Steuerfreier Pflegebonus

Steuerfreier Pflegebonus

Der Bundestag hat das mittlerweile Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, dem der Bundesrat zugestimmt hat.

Darin enthalten ist der steuerfreie Pflegebonus (§3 Nr. 11b EStG). Der Arbeitgeber kann bis zu 4.500 EUR seinen Arbeitnehmern im Zeitraum 18.11.2021 – 31.12.2022 zuwenden. Es muss sich um eine zweckgebundene Zusatzleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise handeln. Es ist unerheblich ob der Arbeitgeber diese freiwillig erbringt oder der Arbeitnehmer hierauf einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Wir empfehlen Ihnen mit Ihren Mitarbeitern eine Vereinbarung diesbezüglich schriftlich festzuhalten.

Anders als bei dem steuerfreien Corona-Bonus gilt diese Bonuszahlung nur für Mitarbeiter, die in Einrichtungen i. S. d. Infektionsschutzgesetztes tätig sind, z. B. in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arzt- oder Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste oder Rettungsdienste.