Rolle Rückwärts bei der Verbuchung unbarer Kartenumsätze im Kassenbuch!
Manchmal ist es doch schön, wenn Lobbyarbeit funktioniert und Politik und Verwaltung zumindest teilweise einlenken! Insofern teilen wir mit Ihnen gerne die aktuelle Mitteilung des deutschen Steuerberaterverbandes, die uns gestern erreicht hat:
„Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) führte in den letzten Monaten viele Gespräche mit dem BMF zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung. Er übte dabei nachdrücklich Kritik an der praxisfernen Rechtsauffassung, wie sie mit Schreiben des BMF vom 16.8.2017 veröffentlicht wurde. Das BMF reagierte mit Schreiben vom 29.6.2018 auf die Hinweise aus der Praxis und konkretisiert damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes:
„…Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, …, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …““
Bedeutet: Wenn die Buchführung grundsätzlich GOBD-konform ist, kann dem Steuerpflichten aus dem „Mangel“ der Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch vom Betriebsprüfer kein Strick gedreht werden. Letztlich kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an. Je mehr sonstige Mängel im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden, desto mehr ist auch der vorstehend diskutierte Mangel zu beachten.
Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Steuerberater an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!