Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2018 liegt vor

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2018 liegt vor

Der wie immer „alternativlose“ Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 liegt vor.  Neben den durch die Presse bekannten Änderungen, wie z.B. der Haftung von Handelsplattformen wie eBay für Umsatzsteuerausfälle durch ausländische Händler, gibt es auch kleinere Änderungen, die unser Leben mal wieder etwas nerviger gestalten könnten. Beispiel gefällig?

Gutscheine

Bislang hatte ein Wert-Gutschein Bargeldcharakter. Die Ausgabe eines Wert-Gutscheins war somit umsatzsteuerrechtlich irrelevant. Ab 01.01.2019 wird die Unterscheidung zwischen Wert-Gutscheinen und Waren-Gutscheinen aufgehoben. Statt dessen  sollen in § 3 UStG mit Wirkung ab 01.01.2019 nun die Absätze 13, 14 und 15 neu eingefügt werden. In diesen Absätzen wird der Begriff des sogenannten Einzweck-Gutscheins neu eingeführt und definiert:

„Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine. […] Ein Gutschein […], bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. […] Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein.“

Bedeutet: Bei Einzweck-Gutscheinen soll die Umsatzsteuer zukünftig bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entstehen. Als Unternehmer möchten Sie dann natürlich auch zum Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer die Vorsteuer geltend machen.

Problem (wie schon in der Vergangenheit bei Waren-Gutscheinen): Kaufen Sie einen Waren-Gutschein (oder zukünftig einen Einzweck-Gutschein), handelt es sich dabei um eine Vorauszahlung, da noch nicht entschieden ist, welche Waren später tatsächlich geliefert werden sollen. Wenn der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht bekannt ist, können Sie keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Den Vorsteuerabzug können Sie nur erhalten, wenn Sie nach dem Einlösen des Gutscheins eine Schlussrechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten, auf der die Waren konkret bezeichnet sind (BFH, Urteil vom 24.08.2006, Az. V R 16/05).

Ergebnis: Die Umsatzsteuer ist sofort fällig, die Vorsteuer ist gegebenenfalls erst sehr viel später erstattungsfähig. Nämlich dann, wenn Sie den Einzweck-Gutschein einlösen und die Schlussrechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten.

Man darf gespannt sein, ob es diese Neuregelung auch über den Referentenentwurf in das tatsächliche Gesetz schaffen wird. Da es um eine europaweite Harmonisierung der Behandlung von Gutscheinen geht, stehen die Chancen hierfür aber voraussichtlich (leider) gut.

Weitere wesentliche Änderungen durch den Referentenentwurf ab 01.01.2019 sollen sein:

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften
  • Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen unter Zuhilfenahme steuerbegünstigter Anleger

Der Referentenentwurf als Volltext ist für Sie nachstehend zum Download einsehbar. Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Steuerberater an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow  für ein persönliches Gespräch natürlich gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!