Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe hat sich zu der Rechtmäßigkeit der Corona-Soforthilfen wie folgt geäußert:

„Nachdem inzwischen einige Verwaltungsgerichte in NRW sich mit der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen befasst haben und im Sinne der klagenden Soloselbstständigen entschieden haben, stellt sich nun die allgemeine Frage nach dem Umgang mit den inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheiden. Insoweit sieht § 51 VwVfG auf Antrag des Adressaten des Bescheides und bei Bejahung der dort genannten Voraussetzungen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die zuständige Behörde vor. Demnach kann die Behörde einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, wozu auch die Bescheide der Bezirksregierungen über die NRW-Soforthilfe gehören können, aufheben oder ändern. Der Antrag muss binnen einer Frist von 3 Monaten gestellt werden, vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ob und inwieweit im Einzelfall ein solcher Antrag erforderlich und erfolgversprechend ist, vermag die StBK W-L in keinem Fall zu beurteilen. Die Prüfung obliegt vielmehr dem Begünstigten bzw. dessen rechtlichem Berater. Diese Information seitens der StBK W-L erfolgt lediglich, um einen Hinweis auf den möglichen Umgang mit unanfechtbaren Verwaltungsakten zu geben.“