Private Nutzung des Dienstfahrrades ab 2019 steuerfrei!
Die nächste Gehaltserhöhung können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern umweltfreundlich und steuersparend in Form eines Fahrrades zukommen lassen! Der zum 01.01.2019 neu eingeführte § 3 Nr. 37 EStG stellt Diensträder von der 1%-Nutzung komplett frei, wenn diese vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.
Sofern es etwas schneller sein soll (ePedelec, mit Geschwindigkeiten von 25 km/h bis 45 km/h), kommt die neu geschaffene 0,5%-Regelung zum Tragen. Diese gilt jedoch nur für ePedelecs, die nach dem 01.01.2019 angeschafft worden sind.
Das neue Fahrrad können Sie z.B. in Bielefeld auch beim gemeinsamen Stadtradeln im Rahmen einer Critical-Mass-Veranstaltung ausgiebig testen.
Bei konkreten Einzelfragen zum Thema, stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!