Oberlandesgericht Düsseldorf: D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

Oberlandesgericht Düsseldorf: D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

In seinem Urteil vom 20.07.2018 kam das OLG Düsseldorf zu dem Schluss, dass eine D&O-Versicherung nicht für Schäden im Rahmen einer Insolvenzverschleppung aufkommt. Da das OLG gegen dieses Urteil keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen hat, schien die Angelegenheit für die Richter relativ eindeutig zu sein.

Wir können Ihnen, sofern Sie eine D&O-Versicherung abgeschlossen haben, daher nur dringend empfehlen, sich mit Ihrem Versicherungsmakler, oder der Versicherung direkt, in Verbindung zu setzen. In einem Gespräch sollten Sie klären, ob es möglich ist, den obigen Tatbestand mit in den Versicherungsumfang einzubeziehen. Einfach wird dies sicher nicht, zumal es in diesem Zusammenhang immer schwierig sein wird, den Grad des persönlichen Verschuldens nachzuweisen. Vermutlich wird man sich damit anfreunden müssen, dass bei drohender Insolvenz (auch) für einen angestellten Geschäftsführer eine D&O-Versicherung keinen ausreichend Schutz darstellen wird.

Ob eine Insolvenzreife vorliegt, kann im Zweifel durch ein Sanierungskonzept, das regelmäßig nach dem IDW Standard: Anforderungn an Sanierungskonzepte (IDW S 6) zu erstellen ist, festgestellt werden. Die Bestätigung der Nichtvorlage durch einen unabhängigen Experten ist zumindest im Zeitpunkt der Bestätigung im Zweifel ein gewichtiges Indiz zu Gunsten des Geschäftsführers!

Wenn Sie gar nicht erst in die Situation kommen wollen, dass Sie sich über die Insolvenzreife Ihres Unternehmens Gedanken machen müssen, stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow  für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung, um schon im Vorfeld am Erfolg Ihres Unternehmens arbeiten zu können. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!