Neue Bescheinigung für Onlinehändler
Onlinehändler benötigen demnächst laut Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 vom Finanzamt eine „Bescheinigung über die steuerliche Erfassung“. Diese Bescheinigung wird eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die Bescheinigung ist Teil einer Reihe von Aufzeichnungen, die die Betreiber elektronischer Marktplätze demnächst über ihre Händler werden führen müssen. Hierdurch sollte ursprünglich eigentlich nur verhindert werden, dass ausländische Marktanbieter sich die ausgewiesene Umsatzsteuer in die eigene Tasche stecken. Wir fragen uns in diesem Zusammenhang nur, wieso man sich schon wieder eine neue Bescheinigung ausdenken musste. Immerhin gibt es schon seit etlichen Jahren die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Zumindest für inländische Steuerpflichtige hätte es diese Bescheinigung sicherlich auch getan.
Mögliche Auswirkung der neuen Bescheinigung:
Durch die neue laufzeitabhängige Bescheinigung hat die Finanzverwaltung nun natürlich auch bei Steuerinländern neue Möglichkeiten. Wird die Bescheinigung versagt, würde zukünftig die Umsatzsteuerschuld auf den Betreiber des elektronischen Marktplatzes verlagert. Da diese dies nicht dulden werden, wird ein Marktzugang zukünftig vermutlich von der Vorlage der entsprechenden Unterlagen abhängen. Letztendlich entscheidet somit das Finanzamt über den Marktzugang!
P.S. Erinnern Sie sich eigentlich noch an den Passierschein A38? Ähnlichkeiten im Vorgehen der deutschen Verwaltung sind natürlich nur rein zufällig! 😉