Mit Bitcoins und Co. in der Umsatzsteuerfalle!

Mit Bitcoins und Co. in der Umsatzsteuerfalle!

Wer mit Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin, Ethereum oder Ripple handelt, muss derzeit sehr schlecht schlafen. Im Internet wurde bekannt, dass das Finanzamt Bonn Umsatzsteuer von einem Bitcoin-Händler fordert. Auf Nachfrage haben wir vom Finanzamt Höxter erfahren, dass es eine aktuelle verwaltungsinterne Anweisung gibt, dass die Finanzämter flächendeckend so verfahren sollen.

Die derzeit interne Verwaltungsanweisung liegt uns nicht vor. Jedoch kann aus unserer Sicht eine Umsatzsteuerpflicht nur dann vorliegen, wenn die Umsatzsteuerbefreiung aus Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwSt RL verneint wird. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Finanzverwaltung auf eine schon früher vertretene Ansicht zurückfallen und Kryptowährungen nicht als Zahlungsmittel sondern als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachten würde.

Eigentlich ist dieser Fall schon 2015 höchstrichterlich vom EuGH entschieden worden. Danach fällt aus Sicht des EuGH der Tausch von Bitcoins in Euro (und umgekehrt) unter die Umsatzsteuerbefreiung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.

Entsprechend äußert sich z.B. auch das österreichische Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite. Dort wird sogar das Mining von Kryptowährungen als umsatzsteuerfreie Tätigkeit eingestuft.

Die Vorgehensweise der deutschen Finanzverwaltung ist hier mindestens ebenso kryptisch wie die Währungen, um die es geht. Nachstehend können Sie hierzu einen Auszug aus der Bundestagsdrucksache einsehen. Danach hat Herr Dr. Michael Meister als parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium noch am 29. Dezember 2017 die offizielle Meinung seines Hauses so vertreten, das Bitcoin-Ankäufe und -Verkäufe umsatzsteuerfrei sind (mit Verweis auf das obige EuGH-Urteil).

Das die Finanzämter nun angewiesen sind, entgegen der offiziell im Bundestag verkündeten Meinung des Bundesministeriums zu handeln erstaunt schon sehr. Es ist zu hoffen, dass es hierzu in Kürze eine Stellungnahme geben wird.

Was bedeutet das aktuell für Sie?

  • Ertragsteuer

Der Bitcoinhandel ist wie bisher auch schon ggf. ertragsteuerpflichtig in der Einkommensteuer (Sonstige Einkünfte oder sogar gewerbliche Einkünfte)

  • Umsatzsteuer

Sofern Sie die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreiten, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt ihnen vorhalten wird, dass Sie eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen haben, weil Sie den Handel mit Bitcoins nicht im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung berücksichtigt haben.

Wir empfehlen daher, die Umsätze mit in die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung aufzunehmen. Sobald dann der Bescheid vorliegt sollten Sie Einspruch einlegen und auf das EuGH-Urteil verweisen. Sollten Sie es sich finanziell leisten können, sollten Sie auf die Aussetzung der Vollziehung verzichten. Es steht zu vermuten, dass es Musterklagen geben wird, die vermutlich bis zum EuGH gehen werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird es also wohl erst in einigen Jahren geben. Sollte der EuGH bei seiner Meinung bleiben, müsste der Fiskus die abgeführte Umsatzsteuer zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr erstatten.

Update:

Mit BMF-Schreiben vom 27.02.2018 hat das BMF den Handel mit Kryptowährungen ausdrücklich für umsatzsteuerfrei erklärt! Siehe hierzu unseren Blogbeitrag.

 

 

Bildnachweis: Rick Finster, „Runes“
Some rights reserved.
Quelle: http://www.piqs.de/