Lieferung an EU-Konsignationslager wird zukünftig wie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt (§ 6b UStG-E)

Lieferung an EU-Konsignationslager wird zukünftig wie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt (§ 6b UStG-E)

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll es zum Jahreswechsel 2019/2020 zu einer Vereinfachung bei Lieferungen in EU-Konsignationsläger kommen:

Konsignationslager sind Lager des Lieferanten in der Nähe des Kunden, in denen die Ware bis zur Auslieferung an den Kunden zwischengelagert wird. Für Konsignationslager enthält das Umsatzsteuergesetz bisher keine Regelung. In vielen Fällen kann der Unternehmer deshalb keine innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat erbringen. Denn das Ruhen der Ware in dem Konsignationslager unterbricht die grenzquerende Warenbewegung. Sie zerfällt in

1. ein innergemeinschaftliches Verbringen in das Konsignationslager und

2. eine lokale Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat – wenn der Empfänger die Ware aus dem Konsignationslager entnimmt.

Der wesentliche Nachteil besteht für den Lieferer darin, dass er sich in dem Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und dort entsprechende umsatzsteuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Läge stattdessen eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wäre dies dem Lieferer erspart geblieben.

Mit der Neuregelung des § 6b UStG-E soll nun eine Regelung für das Konsignationslager geschaffen werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, wird der „zweiaktige“ Warenweg (innergemeinschaftliches Verbringen einerseits, lokale Lieferung im Bestimmungsland andererseits) zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung zusammengefügt. Dass die Ware in dem Konsignationslager zwischengelagert wird, wird insofern ausgeblendet. Der Empfänger der Lieferung versteuert dementsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Lieferung wird an einen Erwerber bewirkt, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer zu Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist.

Der Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, verwendet gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung seine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Hierbei muss der Erwerber die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4g UStG-E erfüllen. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4g UStG-E ist abschließend.

Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung nach den Vorschriften von § 22 Abs.?4f UStG-E auf und kommt seiner Pflicht zur Aufnahme des potentiellen Erwerbers in die ZM nach. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4f UStG-E ist abschließend.

Die Lieferung an den Erwerber muss innerhalb von zwölf Monaten bewirkt sein.

Hiermit wird eine ab 01.01.2020 geltende EU-einheitliche Regelung zur Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einen anderen Mitgliedstaat umgesetzt.

Bei Einzelfragen rund um das Thema Konsignationslager stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld, Bünde und Güstrow zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!