Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

Gute Nachricht für alle Profisportler! Ab sofort ist auch die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähnlichem) nur dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgelder oder platzierungsunabhängige Preisgelder). Platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters stellen kein Entgelt für die Teilnahme an einem Wettbewerb dar, da sie nicht für die Teilnahme gezahlt werden, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses. Dies hat zur folge, dass hierfür auch keine Umsatzsteuer fällig wird.

Das BMF hat sich die aus den BFH-Urteilen vom 30. August 2017, XI R 37/14, und 2. August 2018, V R 21/16 resultierende Ansicht zu eigen gemacht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Den Wortlaut des BMF-Schreibens können Sie sich nachstehend als PDF herunterladen.

Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld, Bünde und Güstrow zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!