Keine Abzinsung bei öffentlichen Förderdarlehen

Keine Abzinsung bei öffentlichen Förderdarlehen

Erinnern Sie sich noch daran, als Oskar Lafontaine 1998/99 Finanzminister war? Damals war alles „besser“ und niemand konnte sich eine Niedrigzinsphase in Deutschland vorstellen. Darlehen mit einem Zinssatz von 0 % waren für Herrn Lafontaine ein ungerechtfertigter Vorteil und so führte er § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein. Danach sind zinslose Darlehen  mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Gerade bei sehr langfristigen Darlehen hat dies im ersten Jahr der Abzinsung einen hohen zusätzlichen steuerlichen Ertrag zur Folge. In den Folgejahren kehrt sich dieser Effekt wieder um und ist über die Gesamtlaufzeit gleich Null. Die zusätzliche Liquiditätsbelastung im ersten Jahr ist jedoch häufig ein großes Problem für den Steuerpflichtigen.

Die derzeitige Niedrigzinsphase führt dazu, dass ein Zinssatz von 0 % jedoch nicht mehr ganz so ungewöhnlich ist, wie er es 1998/99 war. Derzeit werden z.B. von der NRW-Bank Förderdarlehen für Digitalisierung und Innovation zu teilweise 0 % vergeben (abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers).

Eigentlich müssten diese Darlehen abgezinst werden. Das BMF hat jedoch auf eine entsprechende Anfrage des Sparkassen- und Giroverbandes mit Schreiben vom 29.03.2019 reagiert und sogenannte Weiterleitungsdarlehen der Förderbanken von der Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgenommen. Das entsprechende BMF-Schreiben haben wir Ihnen nachstehend zum Download bereit gestellt.

Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld, Güstrow und Bünde zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!