Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021

Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 geschaffen, um die Liquidität der von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu stärken. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen weiterhin stark von der Pandemie betroffen ist, auch für 2021 möglich. Ein Hinweis auf starke Betroffenheit ist z. B. ein Umsatzrückgang um mindestens 30 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten bzw. die aktuelle Einstellung des Betriebes durch die Schließungsanordnung seit dem 16.12.2020. In diesen Fällen ist bei Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021 in Kennziffer 23 der Grund für die Reduzierung anzugeben.

 

Unternehmen, welche nicht betroffen sind, müssen zum 10.02.2021 kumulativ die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember 2020 zahlen. Dabei wird die Sondervorauszahlung 2020 evtl. nicht verrechnet wird, weil diese schon im Frühjahr des vergangenen Jahres herabgesetzt bzw. erstattet wurde. Das sollte bei der Liquiditätsplanung in dieser schwierigen Zeit berücksichtigt werden. Wenn es liquiditätstechnisch zu eng wird, können bis zum 31.03.2021 weiter vereinfacht Stundungen beantragt werden. Bei allen Stundungsanträgen sollten Sie allerdings sicherstellen, dass zum Ablauf der Stundungsfrist der Betrag dann auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken gezahlt werden kann.