Geschenke versus Streuwerbeartikel
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Diese Aufwendungen wurden in der Vergangenheit als Streuwerbeartikel bis 10 Euro verbucht und waren problemlos als Betriebsausgabe abziehbar. Laut Auffassung der OFD dürfen diese Aufwendungen zukünftig nicht mehr als Streuwerbeartikel bewertet werden, sobald diese gezielt an einen bestimmten Empfängerkreis und/oder individualisiert zugewendet werden. Falls dies der Fall sein sollte, muss eine Verbuchung als Geschenk erfolgen. Hierbei sind die 35 Euro-Grenze, die besonderen Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls die Anwendung des § 37b EStG zu prüfen. Bei den besonderen Aufzeichnungspflichten ist darauf zu achten, dass ein gesondertes Konto bebucht werden muss.
Fall 1 –Streuwerbeartikel:
Unternehmer A erwirbt am 15.11.2019 zum Verschenken an seine Geschäftspartner 900 Kalender für 1.300,00 Euro netto. Diese 900 Kalender legt er in seinen Besprechungsräumen aus und verteilt einige auf einer Messe im Dezember an Besucher.
Lösung: Da die Zuwendung nicht individualisiert, bzw. an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, liegt ein Werbeaufwand vor. Nach § 4 Abs. 4 EStG kann der Aufwand unbegrenzt als Betriebsaufwand berücksichtigt werden. Des Weiteren bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten und § 37b EStG ist nicht anwendbar. Da zusätzlich die 10 Euro-Grenze pro Kalender unterschritten wird, darf eine Verbuchung als Streuwerbeartikel im Bereich der Werbekosten vorgenommen werden.
Fall 2 – Geschenke:
Am 14.11.2019 erwirbt Unternehmer B 500 Weihnachtskarten und 500 Kalender. Er schickt jedem seiner Geschäftspartner einen Kalender mit Weihnachtskarte.
Lösung: Da die Kalender mit Weihnachtskarte an einen bestimmten Empfängerkreis gesendet werden, liegt pro Sendung jeweils ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vor. Es gilt die 35 Euro-Grenze. Des Weiteren sind die Aufzeichnungsplichten für Geschenke zu beachten und § 37b EStG ist gegebenenfalls anzuwenden.
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