Erhöhung der Kleinunternehmergrenze ab 01.01.2020

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze ab 01.01.2020

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Geregelt wird dies in § 19 UStG.

Ab 1.1.2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 € (zuvor 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020: Unternehmer, die in 2019 (!) die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen, können mit der Bürokratieentlastung starten.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen also die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 € betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze, wie die aus Vermietungen oder Heilbehandlungen, bleiben bei der Berechnung der Grenzen außen vor.

Unternehmern, die in 2019 bereits Kleinunternehmer sind und bislang auf die Einhaltung der 17.500 €-Grenze geachtet haben, verschafft die Anhebung auf 22.000 € ebenfalls etwas Puffer. Sie können in 2019 getrost noch etwas Umsatz machen, ohne um ihre Kleinunternehmerschaft bangen zu müssen.

Bei Einzelfragen stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten SteinheimBielefeld, Güstrow und Bünde zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!