Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten geschnürt und unter anderem eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt. Die EPP beträgt 300,00 Euro und erhalten sollen sie alle aktiv Erwerbstätigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung beziehen. Die Einkünfte müssen mindestens an einem Tag im VZ 2022 zugeflossen sein.

Keinen Anspruch auf die EPP haben Pensionäre und Rentner.

Der Anspruch soll am 01.09.2022 entstehen.

Bei Arbeitnehmern wird die EPP vom Arbeitgeber (gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis = Hauptbeschäftigung) im September 2022 ausgezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass für die Lohnabrechnung die LSt-Klasse I – V zugrunde zu legen ist oder ein Mini-Jobber beschäftigt ist.

Die EPP wird vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer in der LSt-Anmeldung gekürzt, und zwar:

  1. bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September (weil der 10. September ein Samstag ist), also mit der LSt-Anmeldung August 2022,
  2. bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022, also mit der LSt-Anmeldung III/22. Hier kann der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausüben und die EPP erst im Oktober 2022 auszahlen,
  3. bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023, also in der LSt-Anmeldung 2022. Hier kann der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausüben und die EPP erst im Januar 2023 auszahlen.

Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. Die EEP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Selbständige erhalten eine einmalige Senkung ihrer ESt-Vorauszahlung zum 10.09.2022 bis auf 0 Euro.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht.

Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu einen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale auf seiner Homepage veröffentlicht. Weiterhin hat das BMF ein PDF-Dokument mit allen Einzelheiten bereitgestellt (vgl. FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ Stand 17.06.2022).