BMF-Schreiben: Das sind die Anwendungsregeln für die Kassenführung ab 2020
Ab 2020 werden verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen gelten. Mit BMF-Schreiben vom 17.06.2019 hat die Verwaltung die neuen Anforderungen nunmehr konkretisiert. Mit diesem Beitrag bringen wir Sie in Sachen Kassenführung 2020 auf den aktuellen Stand.
Aktuelles Schreiben konkretisiert Kassenregeln
Die Zeit bis zum Inkrafttreten der verschärften Regelungen für elektronische Kassen wird knapp. Zum Jahreswechsel sollen sie bereits in Kraft treten. Die folgenden Regelungen hat das BMF für die Umsetzung jetzt konkretisiert (BMF-Schreiben v. 17.06.2019 – IV A 4 – S 0316-a/18/10001):
Neu ab 2020: Zertifikatspflicht für Kassen
Bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (= elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) muss dieses so ausgestaltet sein, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden.
Der neue § 146a Abs. 1 Satz 2 AO normiert sodann die Pflicht, das verwendete elektronische Aufzeichnungssystem und die Aufzeichnungen durch eine zertifizierte interne technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Diese muss so ausgestaltet sein, dass sie aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.
Ferner sind noch die digitalen Aufzeichnungen auf einem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar zu halten (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).
Übergangsregelung bis 2022
Zu beachten ist aber auch die Übergangsregelung für alte Registrierkassen. Hiernach besteht bei Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022. Voraussetzung: Die Kasse entspricht zwar den aktuellen Anforderungen, ist aber baubedingt nicht mit einer zertifizierten TSE aufrüstbar und erfüllt die Anforderungen des § 146a AO ab 2020 nicht.
Beachte
Seit dem 01.01.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikelpreisänderungen, Nutzerkennung) – ermöglichen (BMF-Schreiben v. 26.11.2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07).
Zeitplan für Zertifikatspflicht war fraglich
Bis Anfang 2020 müssen schätzungsweise über 2?Mio. Kassensysteme umgerüstet werden. Derzeit sind – soweit ersichtlich – noch keine zertifizierten Kassen verfügbar. Es ist also zu erwarten, dass es angesichts der Menge an notwendigen Sicherheitszertifikaten für verschiedene Kassensysteme und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu Lieferengpässen kommt.
Neue Meldepflichten für neuangeschaffte Kassen ab 2020
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 und 2 AO). Nach dem BMF-Schreiben ist die erstmalige Mitteilung aller vor dem 01.01.2020 angeschafften und von dem Gesetz erfassten Kassen bis zum 31.01.2020 zu erstatten.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass abhängig davon, wann die ersten zertifizierten TSE auf den Markt kommen, es zu einer enormen Verdichtung der Meldungen kommen kann. Können die Geräte etwa erst im Dezember 2019 gekauft und installiert werden, verbleiben für die Meldung maximal zwei Monate. In dieser kurzen Zeit müssten über 2 Mio. Kassen gemeldet werden.
In vielen Fällen werden Mandanten ihren steuerlichen Berater bitten, die Meldung für sie vorzunehmen. Können diese jedoch z.B. erst gegen Ende dieses Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres und demnach nur mit geringem Vorlauf erledigt werden, droht eine erhebliche Störung der Kanzleiabläufe, gerade bei kleinen und mittleren Kanzleien. Denn das Jahresende und der Beginn des neuen Jahres sind in den Kanzleien traditionell sehr arbeitsintensive Zeiten: Neben drängenden Deklarationstätigkeiten fallen beispielsweise Jahresabschlussarbeiten – wie die Durchführung von Inventuren bei Mandanten – und der Abschluss der Lohnbuchhaltung für das vergangene Jahr an. Hinzu kommt, dass im Monat Dezember aufgrund der Weihnachtsfeiertage einige Arbeitstage weniger zur Verfügung stehen.
Dies gilt gleichermaßen für die Mandanten in den maßgeblich betroffenen Branchen: Hier ist die Weihnachtszeit vielfach von besonderer Bedeutung für die Geschäftstätigkeit.
Ausgehend von Erfahrungen aus anderen Bereichen ist zu erwarten, dass nicht alle Mandanten die für die Meldung notwendigen Unterlagen in dieser betriebsamen Zeit unmittelbar zu ihrem Berater bringen werden. Somit ist eine weitere Konzentration des Arbeitsaufkommens in den Kanzleien zu befürchten.
Derzeit steht der amtliche Vordruck für die Meldung nach § 146a Abs. 4 AO noch nicht zur Verfügung. Sobald dieser Vordruck vorliegt, werden wir Sie als unseren Mandanten gezielt ansprechen.
Neue Belegausgabepflicht: Das sind die möglichen Formate
Ab 2020 wird zugleich eine Belegausgabepflicht bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eingeführt. Danach ist zwingend jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen. Gemäß § 6 KassenSichV kann der Beleg in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Nach dem BMF-Schreiben sind unter „standardisierten Datenformaten“ gängige Formate wie etwa JPG oder PDF zu verstehen.
Bei Einzelfragen rund um das Thema Kasse und Kassenführung stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!