BMF greift Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung auf
In seiner aktuellen Rundmail weist der Steuerberaterverband auf eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung hin, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen: „Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung? Ja, das geht. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 15.9.2016, C-518/14; BFH, Urt. v. 20.10.2016, V R 26/15). Der BFH hat in seinem o.g. Urteil Mindestangaben konkretisiert, die eine Rechnung enthalten muss, um berichtigungsfähig zu sein. Diese müssen zudem festgelegte Mindestanforderungen erfüllen.
Die Finanzverwaltung hat jüngst einen Entwurf mit den Konsequenzen, die sie aus der Rechtsprechung zieht, vorgelegt. Sie erläutert insbesondere anhand von Beispielen, wann die Mindestanforderungen an die einzelnen Rechnungsangaben erfüllt sind. Das BMF kündigt ein zweites Schreiben zu weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen die Rechnungsstellung betreffend an.
Der DStV regt an, insbesondere das EuGH-Urteil in der Rechtssache Barlis (Urteil v. 15.9.2016, C-516/14) aufzuarbeiten. Der EuGH entschied hier, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden darf, wenn eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.“
Aus unserer Sicht stellt sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage, ob und in welchen Fällen eine Rechnungsberichtigung überhaupt noch notwendig wird. In Betriebsprüfungen wird an dieser Stelle deutlich Luft aus einer bürokratischen Pflicht genommen.
Bei Fragen zu sonstigen Risiken im Rahmen einer Betriebsprüfung stehen Ihnen unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!