Betriebsaufgabe über zwei Jahre strecken und Steuern sparen!

Betriebsaufgabe über zwei Jahre strecken und Steuern sparen!

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Diese Gewinne werden begünstigt durch einen Freibetrag sowie die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes. Wie die Streckung einer Betriebsaufgabe über zwei Veranlagungszeiträume (VZ) Steuern sparen kann, zeigt dieser Beitrag.

Betriebsaufgabe dauert länger
Der Unterschied zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung besteht darin, dass bei der Betriebsveräußerung die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an einen anderen zur Fortführung des Betriebs übertragen, bei der Betriebsaufgabe dagegen die wesentlichen Wirtschaftsgüter in relativ kurzer Zeit einzeln veräußert und/oder in das Privatvermögen überführt werden.

Eine Betriebsaufgabe erstreckt sich i.d.R. – anders als die meist punktuelle Veräußerung eines Gewerbebetriebs – über einen gewissen Zeitraum. Zu viel Zeit sollte sich der Mandant mit der Betriebsaufgabe jedoch nicht lassen. Wenn der Aufgabezeitraum zu lang wird, ist der Aufgabegewinn von der Tarifvergünstigung ausgeschlossen. Denn nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven soll begünstigt werden. Daran fehlt es, wenn sich die Einzelveräußerung oder Entnahme aller wesentlichen Grundlagen über einen längeren Zeitraum hinzieht.

Die Tarifvergünstigungen kommen zum Zug, wenn sich der Vorgang der Betriebsaufgabe innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollzieht. Als Faustregel wird in der Literatur ein Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr genannt. Ein Betriebsaufgabezeitraum von 20 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein (BFH, Urt. v. 22.10.2014 – X R 28/11).

Aufdeckung stiller Reserven über zwei VZ
Selbst wenn die Gewinne aus einer einheitlichen Betriebsaufgabe in mehreren VZ anfallen, kann der Aufgabegewinn begünstigt besteuert werden, wenn sich der Vorgang der Betriebsaufgabe über einen gewissen, allerdings nur kurzen Zeitraum erstreckt. Gesichert erscheint, dass ein Betriebsaufgabegewinn noch tarifbegünstigt besteuert werden kann, wenn sich der Aufgabevorgang innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollzieht, die Realisierung der stillen Reserven sich aber über zwei VZ erstreckt (BFH, Urt. v. 20.01.2005 – IV R 14/03).

Beginn und Ende der Betriebsaufgabe
Um die Dauer des Aufgabevorgangs ermitteln zu können, muss festgestellt werden, wann die Aufgabe beginnt und wann sie endet. Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger wirtschaftlicher Organismus gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit. Die Aufgabe endet in dem Zeitpunkt, in dem das letzte Wirtschaftsgut, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, veräußert oder in das Privatvermögen überführt wird.

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Wird der Aufgabegewinn in zwei VZ realisiert, z.B. weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber zum Teil im Jahr 2019 und im Übrigen erst im Jahr 2020 veräußert werden, gibt es dennoch nur insgesamt einen Freibetrag. Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass der Freibetrag im Verhältnis der Gewinne auf die beiden VZ aufzuteilen ist (BMF-Schreiben v. 20.12.2005 – IV B 2 – S 2242 – 18/05).

Verdoppelung der Fünftelregelung
Erstreckt sich die Betriebsaufgabe auf zwei VZ, ergibt sich eine Verdoppelung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Mandant die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bis 5 Mio. € nach § 34 Abs. 3 EStG wählt.

Ermäßigter Steuersatz für beide VZ
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ist begrenzt auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bis 5 Mio. €. Erstreckt sich die Gewinnrealisation auf zwei VZ, gilt dieser Höchstbetrag für den Gesamtgewinn der beiden VZ nur einmal, die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG kann für diesen Gewinn auf Antrag in beiden VZ gewährt werden (BMF-Schreiben v. 20.12.2005 – IV B 2 – S 2242 – 18/05). Der Höchstbetrag wird – wie erwähnt – jedoch nicht verdoppelt.

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