Belegvorhaltepflicht löst Belegvorlagepflicht ab

Belegvorhaltepflicht löst Belegvorlagepflicht ab

Spenden und Mitgliedsbeiträge werden bisher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt werden („Belegvorlagepflicht“). In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016 die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt: Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen ab dem Steuerjahr 2017 nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Vielmehr müssen Belege nur noch vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange muss der Spender die Belege also aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).

Für unsere Mandanten haben wir das Problem der Belegvorhaltung dadurch gelöst, dass wir alle eingereichten Belege digitalisieren und in unserem DATEV-Dokumentenmanagementsystem (DMS) ablegen. Sofern vom Finanzamt dann die Aufforderung zur Belegvorlage eingeht, können wir die Belege auf Knopfdruck übermitteln.

Der Datenschutz ist hierbei jederzeit gewährleistet, da wir die aktuelle eMail-Verschlüsselungstechnologie der DATEV, die sogenannte Portalverschlüsselung, nutzen.