Baukindergeld, Antrag ab 18.09.2018 möglich!
Ab dem 18.09.2018 kann bei der KfW ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Pro Kind gibt es dann insgesamt 12.000 EUR, die über 10 Jahre verteilt ausgezahlt werden.
Voraussetzung ist unter anderem, dass man zum Zeitpunkt des Kaufvertrags oder Bauantrags keine weitere Wohnimmobilie in Deutschland besitzt. Hiermit ist der Eintrag im Grundbuch gemeint. Sind Sie also z.B. an einer Erbengemeinschaft oder einer sonstigen Personengesellschaft beteiligt (und sei der Anteil noch so gering), die auch eine Wohnimmobilie besitzt, so sind Sie nicht mehr antragsberechtigt.
Haben Sie dagegen lediglich eine oder mehrere Ferienwohnungen im Ausland oder Ihre Immobilien vor Antrag auf Baukindergeld in eine GmbH eingebracht, so sind Sie antragsberechtigt.
Das jährliche Haushaltseinkommen ist für die Förderfähigkeit begrenzt auf 75 TEUR zuzüglich 15 TEUR pro Kind und ist für das Antragsjahr 2018 durch die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 nachzuweisen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf das Baukindergeld gibt es, anders als z.B. bei der ausgelaufenen Eigenheimzulage, nicht. Vorteil für den Gesetzgeber ist, dass er bei einer ausufernden Inanspruchnahme dieser Subvention den Geldhahn ganz schnell für zukünftige Antragsteller zudrehen kann. Das Ende des Programms zum 31.12.2020 kann somit nicht als spätestes Ende angesehen werden. Auch eine frühere Beendigung des Programms ist möglich!
Sollten darüber hinaus noch Fragen zum Baukindergeld bestehen, können Sie sich gerne an unsere Steuerberater zu unseren üblichen Geschäftszeiten an unseren Standorten Steinheim, Bielefeld, Bünde und Güstrow für ein persönliches Gespräch wenden. Gerne können Sie z. B. über unser Kontaktformular hierfür einen Termin vereinbaren, oder rufen Sie uns einfach an!