Am 25.05.2018 wird die EU-DSGVO scharf geschaltet!

Am 25.05.2018 wird die EU-DSGVO scharf geschaltet!

Ab 25. Mai 2018 gilt in Europa ein neues Datenschutzrecht. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung bringt viele Änderungen und deutlich verschärfte Bußgelder mit sich. Informieren Sie sich jetzt und bereiten Sie Ihr Unternehmen vor! Die DATEV hat einen Leitfaden für Unternehmer erstellt, an Hand dessen Sie die vordringlichsten Dinge selbst prüfen können. Diesen Leitfaden finden Sie hier. Letztlich empfehlen wir Ihnen zu Ihrer eigenen Sicherheit, sich an einen externen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Die Strafen sind drakonisch (Artikel 83 EU-DSGVO). Eine Vogel-Strauß-Taktik können wir Ihnen bei diesem Thema daher nicht empfehlen!

Einen Datenschutzbeauftragten benötigen Sie zwingend, wenn sich mindestens zehn Mitarbeiter regelmäßig mit personenbezogenen Daten beschäftigen. Hierbei zählt jeder Mitarbeiter. Insbesondere auch, wenn er nur einmal pro Woche personenbezogene Daten bearbeitet oder in Teilzeit angestellt ist. Unabhängig von der Personenanzahl braucht ein Unternehmen außerdem einen Datenschutzbeauftragten, wenn:

  • Daten verarbeitet werden, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Das gilt für besonders sensible Daten oder wenn ein hohes Risiko für Betroffene besteht, falls die Angaben missbraucht werden.
  • Das Unternehmen personenbezogene Daten an Dritte übermittelt.

Der Datenschutzbeauftragte ist zwingend namentlich im Impressum Ihrer Internetseite auszuweisen!

Da der Umgang mit dem Thema Auftragsverarbeitung (eine Mustervorlage unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie unten zum Download) generell immer wieder zu Unsicherheiten führt, ersehen Sie unter folgendem Link einen Fachbeitrag, der kurz und knackig (und vor allem in verständlichem Deutsch) erläutert, worum es geht: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-brauche-ich-einen-auftragsverarbeitungsvertrag-avv/

Übrigens: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter i.S.d. EU-DSGVO! Zumindest mit uns brauchen Sie daher keinen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen!