Änderungen bei Photovoltaikanlagen
Besitzen Sie eine Photovoltaikanlage oder möchten Sie in Zukunft eine Photovoltaikanlage installieren lassen, dann sind die folgenden steuerlichen Änderungen für Sie höchst relevant:
1. Umsatzsteuerliche Behandlung bei Neukauf
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) beträgt der Umsatzsteuersatz bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 insgesamt 0%.
Damit gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Privatwohnungen und in unmittelbarer Nähe von Privatwohnungen ein Steuersatz von 0 %.
Bei der Lieferung und Installation auf Geschäftsgebäuden gilt ein Steuersatz von 0% nur bei Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp.
2. Ertragsteuerliche Behandlung
Es wird eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp.
Die 100-kWp-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Sollten Sie noch steuerliche Fragen haben, zögern Sie nicht, wir freuen uns auf Ihren Anruf.