Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Das am 26. Mai 2023 beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht folgende Änderungen zum 01.07.2023 vor:

  • Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung
    • der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt von derzeit 3,05 % auf 3,4 %
    • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte (Änderung in § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder beläuft sich somit auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
    • Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Ab dem 5. Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer (außer Sachsen) Arbeitgeber (außer Sachsen)
Kinderlose 4,00% 2,30% 1,70%
Eltern mit 1 Kind 3,40% 1,70% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70%
Eltern mit 5 Kindern 2,4% 0,70% 1,70%

 

Beispiel: Bei Mitgliedern mit 4 Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatzpunkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat nur noch 0,5 Beitragssatzpunkte, vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag nur noch 0,25 Beitragssatzpunkte.

  • Nachweis der Elterneigenschaft
    • Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinderund deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, wenn diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu).
    • Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kinds, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
    • Nachweise für die vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 (Übergangszeit) erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an. Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu erstatten. § 27 Absatz 1 des Vierten Buchs findet bis einschließlich 31. Dezember 2023 keine Anwendung.