Aktuelles zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Aktuelles zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Der Steuerberaterverband teilte uns heute den aktuellen Stand zum Thema Anzeigepflicht für Steuergestaltungen mit. Der Gesetzgeber ist derzeit offenbar bestrebt, eine Meldepflicht nicht nur für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sondern auch für innerdeutsche Steuergestaltungen vorzunehmen:

„Seit Monaten ist ein Thema aus der steuerpolitischen Diskussion nicht mehr wegzudenken: Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen! Das Institut Finanzen und Steuern e.V. (ifst) lud am 10.9.2018 zu diesem Thema zu einem Kolloquium ein, das auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) besuchte. Vertreter aus Wissenschaft, Politik, Praxis und Verwaltung diskutierten den Status quo: Da gibt es zum einen die sog. DAC-6-Richtlinie zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (im Folgenden auch: „EU-Richtlinie“). Sie wurde am 5.6.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 25.6.2018 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, sie bis spätestens 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen. Zum anderen gibt es die Absicht des deutschen Gesetzgebers, die Anzeigepflicht auch auf rein innerstaatliche Gestaltungen auszuweiten. Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität zu Köln und Wissenschaftliche Direktorin des ifst, moderierte die Veranstaltung.

Richtliniennahe Umsetzung für die Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu erwarten
In seinem Einführungsvortrag bezog MR Dr. Christian Schleithoff, Leiter des Referats „Internationale Steuerpolitik“ im Bundesministerium der Finanzen (BMF), zur Umsetzung der DAC-6-Richtlinie Stellung. Das BMF begrüße die Meldepflicht grenzüberschreitender Modelle. Diejenigen, die gehofft hatten, bei der Umsetzung der Richtlinie würden die eine Anzeigepflicht auslösenden Tatbestände näher bestimmt, musste er jedoch enttäuschen.

Schleithoff machte klar, dass man sich bei der Umsetzung möglichst nah am Richtlinientext orientieren werde. Dieser Umstand sei nicht nur dem Wunsch nach möglichst weitgehender, europäischer Harmonisierung geschuldet. Da der Richtlinientext bekannt sei, stelle die spätere nationale Umsetzung keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Somit sei es gerechtfertigt, dass Steuerpflichtige und Berater Daten bereits ab Inkrafttreten der Richtlinie (25.6.2018) bis zum Anwendungszeitpunkt der Richtlinie (1.7.2020) sammeln müssen, um dann nachträgliche Meldungen durchzuführen.

Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes umstritten
Während Schleithoff den EU-Richtlinientext als hinreichend bestimmt betrachtete, sah dies Univ.-Prof. Dr. Roman Seer, Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und Direktor des Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug der Ruhr-Universität Bochum, deutlich anders. Vielmehr identifizierte Seer die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes als Hauptproblem. So müssten steuer- und rechtsberatende Berufe genau wissen, welche Berufspflichten sie in welchem Umfang treffen. Als Steuerjurist habe er doch erhebliche Probleme, wenn er einzelne Formulierungen der EU-Richtlinie lese. Beim Anblick der Richtlinie bekomme er – so wörtlich: „das Kotzen“.

Die Frage nach dem Meldepflichtigen
Grundsätzlich obliegt die Meldepflicht gem. der EU-Richtlinie den Intermediären und trifft die Steuerpflichtigen erst nachrangig. Die DAC-6-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten aber das Recht ein, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht zu gewähren, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.

Schleithoff betonte, dass Deutschland diesen Gestaltungsspielraum nutzen wolle. Dabei hätte man nicht nur Rechtsanwälte im Blick. Ganz klar würde dies auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreffen. Es komme daher national höchstwahrscheinlich zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses mit der Folge, dass primär die Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige verpflichtet wären.

Praxis muss sich wappnen
Wie WP/StB Dipl.-Kfm. Franz Prinz zu Hohenlohe, Vorstandsmitglied der WTS Group AG, ausführte, fragt sich die Praxis: Was ist jetzt zu tun? Seiner Ansicht nach sollte jeder Steuerpflichtige sich bereits frühzeitig Gedanken über die Implementierung eines Prüfprozesses machen. Gegebenenfalls könnten hier auch automatisierte Prozesse zur Identifizierung anzeigepflichtiger Steuergestaltungen dienen.

Hohenlohe weist ferner darauf hin, dass von der EU-Richtlinie auch ganz klar Gestaltungen erfasst werden, die keineswegs als „aggressiv“ angesehen werden könnten. Dennoch fürchtet er, dass in künftigen Betriebsprüfungen versucht werden könnte, den Steuerpflichtigen aus bestimmten angezeigten Handlungen „einen Strick zu drehen“.

Ergänzende Bestrebungen für eine Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen
Neben einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen stand programmgemäß die Frage im Raum, wie es um die Bestrebungen des deutschen Gesetzgebers steht, eine Anzeigepflicht auch für rein innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren. Zuletzt einigten sich die Länder in der Finanzministerkonferenz vom 21.6.2018 (nicht einstimmig, aber mehrheitlich) auf das zuletzt von Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz vorgelegte Modell. Mit dem Bund hat man sich jedoch noch nicht geeinigt.

MR Eckhard Dorn, Referatsleiter u.a. für die Bereiche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und internationales Steuerrecht des Finanzministeriums Schleswig-Holsteins, stellte die Eckpfeiler des Ländervorschlags vor. Dabei wurde schnell deutlich, dass eine Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen materiell-rechtlich nicht mit der Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vergleichbar sein dürfte. Zwar wolle man, so Dorn, verfahrensrechtlich eine Nähe zur Umsetzung der Richtlinie wahren. Allerdings verfolge man eindeutig einen rechtspolitisch geleiteten Ansatz. Die in diesem Zusammenhang angedachte anonymisierte Meldung verpflichte in Folge primär Intermediäre zur Anzeige.

Auf die Frage Heys, ob geplant sei, die Implementierung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu verbinden, gab sich Schleithoff betont offen: Alles sei möglich.

Kritische Stimmen
Nachdem bereits die lebhafte Diskussion um die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen hatte, für die es scheinbar noch keine Lösung gibt, wurden die Ausführungen Dorns zu dem Ländervorschlag durchaus kritisch hinterfragt. So meldete sich beispielsweise auch BFH-Präsident Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aus dem Publikum zu Wort. Er bezweifelte gänzlich die Erforderlichkeit einer Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen.

Auch Seer stand dem Unterfangen skeptisch gegenüber. So rief er in Erinnerung, dass die Bürokratielasten aus dem Steuerverfahren in den letzten 20 Jahren geradezu explodiert seien. Eine zusätzliche Anzeigepflicht würde diese Tendenz fortsetzen. Man solle doch dem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft anbieten. Dies wäre aus seiner Sicht ein mutiger Befreiungsschlag.

An der sehr lebhaften und gelungenen Veranstaltung nahmen für den DStV sein Geschäftsführer Syndikus-RA/StB Norman Peters sowie die Referentin für Steuerrecht, Daniela Ebert, LL.M., teil. Für den Steuerberater-Verband e.V. Köln nahm RA Manfred Hofstede, Mitglied der Geschäftsleitung, teil.

Lesen Sie hierzu auch die umfassende DStV-Themenseite:
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Was – Wie – Warum?

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